Rechtsprechung
   VG Augsburg, 17.11.2009 - Au 7 E 09.1536   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,72021
VG Augsburg, 17.11.2009 - Au 7 E 09.1536 (https://dejure.org/2009,72021)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.11.2009 - Au 7 E 09.1536 (https://dejure.org/2009,72021)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. November 2009 - Au 7 E 09.1536 (https://dejure.org/2009,72021)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,72021) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.1089

    Vorläufige Feststellung der Berechtigung, von einer ausländischen

    Auszug aus VG Augsburg, 17.11.2009 - Au 7 E 09.1536
    Spätestens seit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. März 2009 muss der Antragsteller damit rechnen, wegen einer zumindest mit bedingtem Vorsatz begangenen Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) belangt zu werden, wenn er im Inland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge der Klasse A im öffentlichen Straßenverkehr führt (dazu BayVGH vom 22.6.2009 - Az. 11 CE 09.1089).

    Vor diesem Hintergrund würde dem Antragsteller unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) effektiver Rechtsschutz versagt, wollte man ihn darauf verweisen, den von der Antragsgegnerin angekündigten Bescheid, durch den er zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der Ungültigkeit dieses Dokuments in Deutschland aufgefordert werden soll, mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 22.12.2011 - Au 7 E 11.1701

    Unzulässiger Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 123 VwGO

    Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten ( Kopp/Schenke , Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2005, § 123 Rn. 26; VG Augsburg vom 17.11.2009 - Au 7 E 09.1536).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht